Arbeits-, Schul- und Wegeunfälle (Druchgangsarztverfahren)

Die Behandlung von der o.g. Unfälle geht zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung. Jeder Arbeitnehmer wird von seinem Arbeitgeber bei der enstprechenden Berufsgenossenschaft angemeldet und versichert. Jeder Selbstständige kann sich freiwillig auch über diese Berufsgenossenschaftt gesetzlich unfallversichern. Schüler sind gesetzlich ebenfalls unfallversichert. Unfälle von Helfern im Straßenverkehr sind ebenso wie die privaten Pflegepersonen im Rahmen der Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz unabhängig vom Alter gesetzlich unfallversichert.

Tritt ein solcher Versicherungsfall ein, übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten der gesamten Behandlung. Im Gegensatz zur Krankenversicherung werden die Kosten komplett (ohne Eigenbeteiligung) übernommen.

Im Gegenzug verlangen die Berufsgenossenschaften hierfür eine besondere fachliche Qualifikation des betreuenden Arztes und räumliche wie apparative Voraussetzungen an die Praxisräume.

Ein Durchgangsarzt  (= kurz: D-Arzt) ist ein Facharzt für Chirurgie mit der Zusatzbezeichnung Unfallchirurgie oder ein Arzt mit der neueren Facharztbezeichnung Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit der Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie“, der von den Landesverbänden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) eine besondere Zulassung erhalten hat. Er ist für die Durchführung der Behandlung nach Arbeitsunfällen und Wegeunfällen zuständig.

Der Begriff „Durchgangsarzt“ wurde zum ersten Mal in der vertraglichen Regelung der Beziehungen zwischen Berufsgenossenschaften und Krankenkassen nach der Reichsversicherungsordnung (RVO) vom 29. November 1921 in § 3 verwendet. Danach hatte die Krankenkasse auf Wunsch der Berufsgenossenschaft deren Unfallverletzte anzuhalten, sofort nach der Krankmeldung und vor der ersten Inanspruchnahme des Kassenarztes einen von der Berufsgenossenschaft bezeichneten Facharzt (Durchgangsarzt) zurate zu ziehen.

In Deutschland gibt es ca. 3500 zugelassene Durchgangsärzte, jährlich werden etwa drei Millionen Versicherte im Durchgangsarztverfahren behandelt.


In folgenden Situationen ist der Besuch bei einem Durchgangsarzt verpflichtend:

- Wenn die Behandlung nach einem Unfall auf der Arbeit vermutlich über den Zeitraum von einer Woche hinausgeht. - Wenn die Verletzung nicht nur am Tag des Unfalls eine Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht, sondern darüber hinaus.   - Wenn eine Wiedererkrankung aufgrund der Folgen des Unfalls vorliegt.                                                                      - Wenn Hilfs- oder Heilmittel verordnet werden müssen.


Durchgangsarztvertreter:

Herr Guido Leineweber, Sudetenstraße Sudetenstr. 62-64, 50354 Hürth 02233/5419162                                            Dr. Padberg, Bonnstr. 179, 50354 Hürth, 02233/808360                                                                                           Chirurgische Ambulanz im Sana Krankenhaus, Krankenhausstraße 42, 50354 Hürth 02233/5940

Praxisklinik mit ambulantem OP-Zentrum